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Massaker von Sivas bleibt ungesühnt

Am 13. März fällte das Strafgericht von Ankara ein Skandalurteil und stellte das Verfahren gegen fünf Personen im Sivas-Prozess ein. Damit wurde gerichtlich entschieden, dass das Massaker von Sivas, bei dem 35 Menschen am 2. Juli 1993 bei lebendigem Leibe verbrannt worden waren, kein Verbrechen an der Menschlichkeit ist. Denn nur wenn den Angeklagten diese Tat vorgeworfen worden wäre, hätte man die jetzt vom Gericht als Begründung eingeführte Verjährung umgehen können. Somit folgte das Gericht der Forderung der Staatsanwaltschaft, das vor 18 Jahren eröffnete Verfahren einzustellen.

In der Provinz Sivas waren 35 Menschen, darunter sozialistische Intellektuelle und alevitische Künstler, die an einer Veranstaltung teilgenommen hatten, von einer Horde von fanatischen Islamisten in einem Hotel bei lebendigem Leibe verbrannt. Die Hilferufe der Angegriffenen waren bei Regierungsvertretern wie Kommunalpolitikern, die der Vorgängerpartei von AKP angehörten, auf taube Ohren gestossen. Die Einstellung des Verfahrens passt auch in das Gesamtbild, das die Regierungspartei AKP abgibt. Es stellt unter Beweis, dass die vermeintliche, von der AKP beschworene „hemmungslose Abrechnung mit der Vergangenheit“ leere Worthülsen sind.

Das genannte Verfahren war zusätzlich zum Hauptverfahren gegen sieben Angeklagte eröffnet worden, die seit der Tat auf der Flucht sind. Den Angeklagten warf die Staatsanwalt vor, sich am Versuch, „die Verfassungsordnung zu stürzen“ beteiligt zu haben. Jetzt forderte er die Einstellung des Verfahrens, weil die Tat im Jahre 1993 begangen worden und somit verjährt sei. Das Strafgericht folgte der Forderung der Staatsanwaltschaft.

Zwei der Angeklagten starben in der Zwischenzeit. Vor wenigen Monaten hatte sich herausgestellt, dass einer der Verstorbenen in seinem Heimatort sein ganz normales Leben bis zu seinem Tod weitergeführt hat.  Ein weiterer Angeklagter wurde 2011 in Polen festgenommen und später wieder freigelassen, weil die türkischen Justizbehörden keinen Auslieferungsgesuch an die polnischen Behörden gestellt hatte.

Nach Bekanntwerden der Entscheidung erklärten demokratische Organisationen, das Gericht habe ein Verbrechen an der Menschlichkeit als eine kriminelle Straftat eingestuft und die Täter in die Freiheit entlassen. Das sei ein offensichtlicher Verstoß gegen internationales und türkisches Recht. Viele Juristenverbände hatten damit argumentiert, dass die Täter die Morde an einer Gruppe von Andersdenkenden und -gläubigen von langer Hand geplant hätten. Eine solche Tat sei im türkischen Strafgesetzbuch als „Verbrechen an der Menschlichkeit“ definiert. Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist vorgesehen, dass Staatsbedienstete, die bei ihrem Handeln zur Verhinderung von Folter ihren Pflichten nicht nachkommen, für ihre Taten keine Verjährung beantragen können.

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