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Nachrichtendienstreform: Der BND im Therapieraum

Wer in einer Psychotherapie offen über Persönliches sprechen soll, muss sich darauf verlassen können, dass diese Informationen vertraulich bleiben. Dieses Vertrauen ist jedoch gefährdet, wenn staatliche Institutionen auf Praxisräume und deren IT-Systeme zugreifen können. Genau dieses Szenario rückt näher: Am 12. August 2026 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts.

Kristin Köhler

Der Entwurf erweitert die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV). Sie sollen Informationen nicht nur sammeln und auswerten, sondern auch selbst operativ handeln können, statt die Polizei einbeziehen zu müssen. Kritiker sehen darin eine Aufweichung der in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg mit den Erfahrungen der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) begründeten Trennung zwischen Nachrichtendiensten und Polizei. Diese Trennung sollte verhindern, dass politische Beobachtung und staatliche Eingriffsbefugnisse erneut gebündelt werden, da dies in Form der Gestapo zur Zerschlagung politischer Gegner genutzt wurde.

 

Die Bundesregierung begründet die Ausweitung der Befugnisse mit dem Ziel, die nationale Souveränität zu stärken, die deutschen Nachrichtendienste operativ stärker an andere europäische Dienste heranzuführen und auf eine wachsende hybride Bedrohungslage sowie Gefahren durch „fremde Mächte“ zu reagieren. Doch warum braucht es dafür einen weitergehenden geheimdienstlichen Zugriff auf ärztliche und psychotherapeutische Informationen? Um einen russischen Spion zu überführen, der auf der Therapiecouch von seinen Sabotageplänen erzählt? Wohl kaum. Oder einen Patienten, der ankündigt, einen Anschlag verüben zu wollen? Bei rein ideologisch motivierten Attentätern erscheint fraglich, warum sie ihre Pläne ausgerechnet in einer Psychotherapie offenlegen sollten. Hinzu kommt, dass die Schweigepflicht schon heute nicht absolut gilt. Bei einer konkreten, gegenwärtigen und nicht anders abwendbaren Gefahr kann sie aufgehoben werden. Bei bestimmten geplanten schweren Straftaten kann sogar eine gesetzliche Pflicht zur Offenbarung bestehen. Kündigt ein Patient zum Beispiel glaubhaft einen geplanten Amoklauf mit Tötungsabsicht an, der noch verhindert werden kann, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Anzeige. In Anbetracht dieser Aspekte lässt sich eine nachrichtendienstliche Überwachung des Therapieraums nicht glaubhaft mit Gefahren durch „fremde Mächte“ oder dem Schutz der Öffentlichkeit begründen. Vielmehr soll der Kontrollapparat ausgebaut und nach innen auf die Überwachung der eigenen Bürgerinnen und Bürger ausgerichtet werden.

 

Fest steht, dass der Entwurf den Nachrichtendiensten neue Eingriffsmöglichkeiten eröffnet.  Dazu gehören unter anderem das Abhören und Aufzeichnen von Privatgesprächen, Zugriffe auf elektronische Geräte sowie das heimliche Betreten nicht öffentlich zugänglicher Räume. Auch Formen digitaler Sabotage sollen künftig möglich sein, wozu auch gehört, digitale Beweismittel zu manipulieren, zu verfälschen und unwahre Tatgeschehen zu konstruieren. Damit schafft die Reform geheimdienstliche Überwachung nicht völlig neu, erweitert aber die Handlungsspielräume der Dienste, ordnet Zuständigkeiten neu und setzt neue Schwerpunkte. Insbesondere digitale Zugriffe sollen ausgeweitet werden. Automatisierte Auswertungen und KI sollen Muster und Zusammenhänge in großen Datenmengen erkennen und Gefahren im Voraus feststellen. Während damit die Schwelle für staatliche Überwachung und Eingriffe in Persönlichkeitsrechte sinkt, ist auch ihre Wirksamkeit fraglich – Anfang 2026 stellten die Niederlande ein solches „Predictive Policing“ Programm aufgrund ausbleibender Ergebnisse ein.

 

Während nachrichtendienstliche Maßnahmen gegen Geistliche, Verteidiger oder Abgeordnete weitestgehend unzulässig sein sollen, gilt für Ärzte und Psychotherapeuten lediglich ein relativer Schutz in Form einer sogenannten Abwägungslösung. Dabei wird geprüft, inwieweit die Überwachungsmaßnahme der Aufklärung einer „erheblich beobachtungsbedürftigen Bedrohung“ dient. Ob eine solche Bedrohung vorliegt, soll anhand von Kriterien wie dem Befürworten von Gewalt, einem „kämpferisch-aggressiven“ Vorgehen, dem Anstacheln zu Hass oder dem Umfang „gesellschaftlicher Einflussnahme der Bestrebungen“ beurteilt werden. Doch was gilt als „kämpferisch-aggressiv“ und wann wird eine Äußerung als Anstacheln zu Hass gewertet? Könnte darunter bereits fallen, die deutsche Staatsräson gegenüber Israel zu kritisieren oder an einer pro-palästinensischen Demonstration teilzunehmen? Für Oppositionelle ist das keine abstrakte Frage, da solche Positionen bereits staatliche Beobachtung und Repression nach sich ziehen können. Das Kriterium der „gesellschaftlichen Einflussnahme der Bestrebungen“ könnte gerade Bewegungen treffen, die viele Menschen mobilisieren, sich beispielsweise gegen Krieg und Aufrüstung stellen oder andere Interessen vertreten, die nicht mit denen des Staates im Einklang stehen.

 

Eines liegt auf der Hand: Der Staat begründet die Ausweitung seiner Befugnisse mit dem Schutz seiner Bürger und damit, in ihrem Interesse zu handeln. Gleichzeitig schafft er Möglichkeiten, eben diese Bürger umfassender zu überwachen und in ihre intimsten Lebensbereiche einzugreifen. Praktiken, die gegenüber anderen Nationalstaaten als Ausdruck von Repression und Kontrolle kritisiert werden, erscheinen hierzulande plötzlich als legitimes Mittel, sobald sie mit dem vermeintlichen Schutz der eigenen Bevölkerung begründet werden.

 

Schon ohne die Vorstellung möglicher Überwachung fällt es vielen Menschen schwer, sich in einer Psychotherapie zu öffnen. Für manche kann diese Hürde dazu führen, eine Behandlung gar nicht erst zu beginnen oder wichtige Bereiche des eigenen Lebens auszuklammern. Kommt die Sorge vor staatlichem Zugriff hinzu, ist dieses Misstrauen nicht einfach Ausdruck individueller pathologischer Paranoia, sondern eine nachvollziehbare Reaktion auf reale Verhältnisse. Damit geraten wenig überraschend auch in der angeblichen Datenschutzrepublik Deutschland Patientenrechte ins Hintertreffen, sobald sogenannte nationale Sicherheitsinteressen vorgeschoben werden können.

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