RA. Marc Muzikant
Gemäß §§ 4, 7 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kann man Unwirksamkeitsgründe gegen eine Kündigung grundsätzlich nur geltend machen, wenn man gegen die Kündigung innerhalb von 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht.
Wenn Ihnen die Kündigung direkt übergeben wird, dann ist das auch der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und Sie haben ab dann 3 Wochen Zeit, Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.
Wenn die Kündigung aber in Ihren Briefkasten geworfen wurde, dann ist der Tag des Zugangs nicht unbedingt der Tag, an dem Sie die Kündigung aus dem Briefkasten holen, sondern der Zugangstag ist derjenige an dem der Arbeitgeber damit rechnen darf, dass man üblicherweise diesen Brief aus dem Briefkasten holt. Dies ist häufig derselbe Tag. Sollte der Brief ausnahmsweise erst relativ spät am Tag in Ihren Briefkasten geworfen worden sein, kann der Zugangstag auch der nächste Tag sein. Holen Sie den Brief aber erst eine Woche später aus dem Briefkasten, so gilt er dennoch schon eine Woche vorher als zugegangen.
Sie merken, die Regeln sind streng.
Man kann Ihnen deshalb eigentlich nur raten immer, gerade aber wenn Sie – gleichgültig aus welchen Gründen – mit einer Kündigung oder einem sonstigen Schreiben Ihres Arbeitgebers rechnen, jeden Tag Ihren Briefkasten zu kontrollieren und die Post herauszuholen und zu lesen.
Wenn Sie mehr als nur ein paar Tage ortsabwesend, zum Beispiel also im Urlaub sind, dann lassen Sie Ihren Briefkasten durch eine Ihnen vertraute Person kontrollieren und wenn sich darin Post Ihres Arbeitgebers befindet und es sich insbesondere um eine Kündigung handeln könnte, dann lassen Sie diese Post von der Ihnen vertrauten Person auch öffnen. Diese Person sollte Sie dann umgehend informieren und Sie sollten gegebenenfalls innerhalb der 3-Wochen-Frist einen Rechtsanwalt aufzusuchen, damit die Wirksamkeit der Kündigung überprüft und gegebenenfalls noch fristgerecht eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden kann.
Sollten Sie die oben genannte Dreiwochenfrist einmal verpasst haben, dann gibt es noch die Möglichkeit der sogenannten nachträglichen Zulassung gemäß § 5 des Kündigungsschutzgesetzes.
Demnach kann ein Arbeiter die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragen, wenn er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb der Dreiwochenfrist bei Gericht einzureichen.
Das sind beispielsweise Fälle, bei denen jemand alleine wohnt, nicht mit einer Kündigung rechnen musste, aufgrund eines Notfalls plötzlich ins Krankenhaus eingeliefert wurde, dort für mehrere Wochen verbleiben musste und sich um seine Post nicht kümmern konnte.
Es handelt sich um wirkliche Ausnahmefälle. Selbst in diesen muss die Klage aber innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses bei Gericht eingereicht sein, zusammen mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung.
Würde man also im obigen Beispiel aus dem Krankenhaus entlassen, wäre man verpflichtet, dann sofort seine Post zu kontrollieren und die Klage grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen ab dem Entlassungstag bei Gericht einzureichen.
Sie werden kaum in der Lage sein, diese Anträge selbst formgerecht bei Gericht zu stellen. Sie sollten deshalb in diesem Fall sofort nach Behebung des Hindernisses und Kenntnis von der Kündigung einen Anwalt kontaktieren (im obigen Beispielsfall also im Zweifel noch am Tag Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus)
III. Rechtsanwalt im Zweifel sofort kontaktieren
Bei einer Kündigung geht es um viel. Es geht um ihren Arbeitsplatz und damit um Ihre finanzielle Absicherung und die Ihrer Familie. Was man nach Erhalt einer Kündigung alles beachten soll/muss, ist für den Laien kaum durchschaubar. Meines Erachtens ist es deshalb nach Erhalt einer Kündigung (oder auch schon im Vorfeld, wenn man mit einer Kündigung rechnet) erforderlich, sofort (am besten noch am selben Tag) einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und einen Termin mit diesem zu vereinbaren.
Es können hier mehrere Fristen laufen, die eingehalten werden müssen.
Dies gilt nicht nur für die oben genannte Dreiwochenfrist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage oder die Zweiwochenfrist für die ausnahmsweise nachträgliche Zulassung der Klage, sondern es gibt beispielsweise auch eine Frist von bis zu 7 Tagen, die so nicht im Gesetz steht, die die Rechtsprechung aber für Fälle entwickelt hat, in denen beispielsweise ein Arbeitgeber einer Kündigung eine Vollmacht hätte beilegen müssen, dies aber nicht getan hat. In solchen Fällen kann innerhalb einer Frist von bis zu 7 Tagen durch den Arbeiter bzw. seinen Rechtsanwalt unter Einhaltung gewisser Formalien die Kündigungserklärung mangels Vollmachtsnachweises zurückgewiesen werden. Anschließend kann Klage erhoben werden und das Arbeitsgericht wird dann die Kündigung schon aus formellen Gründen, nämlich wegen der unterlassenen Übersendung der Vollmacht für unwirksam erklären.
Für Sie bedeutet das, dass im Einzelfall auch eine Wochenfrist eingehalten werden sollte, was wiederum dafür spricht, dass Sie nach Erhalt einer Kündigung wirklich sofort einen Anwalt kontaktieren sollten.
Wenn Sie diese Wochenfrist nicht einhalten, ist natürlich noch nicht alles verloren, sondern die Kündigungsschutzklage kann innerhalb der Dreiwochenfrist genauso eingereicht werden, nur ist bereits ein Punkt mit dem die Kündigung ebenfalls hätte angegriffen werden können, verloren gegangen – und dies sollte möglichst vermieden werden.
An Unterlagen zu Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie mitnehmen:
Ihren Arbeitsvertrag und sämtliche Änderungsverträge, möglicherweise ergangene Abmahnungen, die Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate und des letzten Dezembermonats, falls sie aktuell arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, die entsprechenden Bescheinigungen und natürlich ein Ihnen möglicherweise zugegangenes Kündigungsschreiben.
In den absoluten Ausnahmefällen, in denen Sie rechtzeitig keinen Anwalt mehr erreichen können, begeben Sie sich selbst zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts (im Zweifel des Arbeitsgerichts an dem Ort, an dem Sie arbeiten), dort hilft man Ihnen ebenfalls weiter und Sie können die Kündigungsschutzklage selbst mündlich dort einreichen. Die Rechtspflegerin hilft Ihnen dann bei der schriftlichen Abfassung. Nehmen Sie das Kündigungsschreiben, und Ihren Arbeitsvertrag mit. Danach können Sie dann immer noch einen Rechtsanwalt aufsuchen. Hauptsache die Frist ist gewahrt.
Mehr Info:
Rechtsanwalt Marc Muzikant
Wanheimer Straße 71, 47053 Duisburg
Telefon: 0203/609980
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